Das im § 56 des Ärztegesetzes vorgesehene Aufsichtsrecht ist ausschließlich eine Befugnis der staatlichen Aufsichtsbehörde, eine Befugnis, die zwar die objektive Pflicht der Behörde in sich schließt, das Recht zu wahren, der aber ein subjektives Recht der Betroffenen - formaler oder materieller Art - nicht entspricht. Die Handhabung des Aufsichtsrechtes kann von der Partei nicht erzwungen werden.
Aus der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} kann kein subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden (vgl. 2075/50 S. 1625) .
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