JudikaturVfGH

B263/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1961

Verhältnis zu Art. 25, 26 und 30 Staatsvertrag 1955.

Rückstellungsmaßnahmen i. S. des Gesetzes fallen nicht unter den Enteignungsbegriff.

Bei Rückstellungsmaßnahmen handelt es sich um die Rückgängigmachung von Eigentumserwerb, der - auch wenn er während der vorübergehenden Sistierung der österreichischen Verfassung stattfand - mit dem Wesen der nunmehr wieder wirksamen Verfassungsordnung in mehrfacher Beziehung unvereinbar ist. Die Vernichtung derartiger Rechtsgeschäfte (vgl. auch das Nichtigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 106/1946) fällt nicht unter den Enteignungsbegriff, wie er durch die am Tage des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen des B-VG (1. Oktober 1925) gegebene Rechtsordnung umschrieben war.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3 c Abs. 1 Auffangorganisationengesetz (eingefügt durch die 3. Novelle) .

Durch eine meritorische gesetzliche Regelung kann der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} nicht widersprochen werden. Ein Gesetz, das selbst unmittelbar die Zuständigkeit ausreichend bestimmt, kann unmöglich der genannten Verfassungsvorschrift widersprechen.

In dem Beschluß des Nationalrates über die Genehmigung des Staatsvertrages und daher auch in der Kundmachung des Staatsvertrages fehlt eine Bezeichnung gemäß Art. 50 Abs. 2 i. S. des Art. 44 Abs. 1 zweiter Teil B-VG. Der Staatsvertrag 1955 hat somit weder ganz noch teilweise Verfassungsrang.

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