G9/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die §§ 7, 8 und 26 Vlbg. Spitalgesetz sind grundsatzgesetzwidrig.
§ 17 Abs. 1 ist zuständigerweise erlassen worden. § 17 Abs. 2 gehört dem Rechtsbestand nicht mehr an. § 45 Abs. 1 ist nicht grundsatzgesetzwidrig.
Der VfGH hat keine Bedenken in der Richtung, daß § 3 Abs. 5 Krankenanstaltengesetz dem Gleichheitsgebot widerspricht. Nach der geltenden Rechtslage ist ein beachtlicher Teil der österreichischen Bevölkerung von der Sozialversicherung erfaßt. Die Sozialversicherungsträger sind auf Grund der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmmungen - zu beachten ist insbesondere der im § 3 Abs. 5 KAG zitierte {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 23, § 23 Abs. 6 ASVG} - berechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben für diesen Teil der Bevölkerung Krankenanstalten zu errichten und zu betreiben. Im Hinblick auf diesen Unterschied zu allen sonstigen juristischen und physischen Personen, die eine Krankenanstalt errichten und betreiben wollen ( einschließlich der Länder, wenn sie dies in Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 KAG tun) , erscheint es vor allem nicht unsachlich, daß die Sozialversicherungsträger - wie geschehen - von der Bedarfsprüfung (§ 3 Abs. 2 lit. a KAG) ausgenommen werden.
Umsomehr ist die Einräumung der sonstigen im § 3 Abs. 5 KAG enthaltenen Begünstigungen, deren Bedeutung im Verhältnis zur Bedarfsfrage wesentlich geringer ist, aus dem aufgezeigten Unterschied im Tatsächlichen ableitbar und daher nicht sachfremd.
Positivrechtliche, dem Grundsatzgesetz widersprechende Ausführungsregelungen sind nicht bloß als Unterlassung der Ausführung zu qualifizieren. Ein bloßes Zurückbleiben des Ausführungsgesetzes liegt nicht vor, wenn die unterlassene Regelung nicht nachgeholt werden kann, ohne daß dadurch die durch das bereits bestehende Ausführungsgesetz geschaffene Rechtslage verändert werden muß.
Der VfGH ist der Meinung, daß dem Gesetzgeber nicht Unsachlichkeit vorgeworfen werden kann, wenn er den Bedarf nach Heilung und Pflege im Krankheitsfalle als einen besonderen, von anderen Bedürfnissen des menschlichen Lebens wesentlich verschiedenen Bedarf ansieht und daher auch den privaten Krankenanstalten eine im Vergleich zu anderen privaten Betrieben besondere soziale Funktion beimißt, die es ihm angezeigt erscheinen läßt, dem Träger der Krankenanstalt vorzuschreiben, ob und wofür überhaupt ein Entgelt von Pfleglingen oder deren Angehörigen gefordert werden darf. Die in der Vorschrift des § 27 KAG liegende differenzierte Behandlung erscheint also aus dem aufgezeigten Unterschied im Tatsächlichen ableitbar. Nur wenn dies nicht der Fall wäre und demnach die Erwägungen des Gesetzgebers unsachlich erschienen, hätte der VfGH Bedenken hinsichtlich der Gleichheitssatzmäßigkeit der Regelung.
Unter den Begriff "Pensionsversicherung" fällt auch die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung. Denn die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung umfaßt ebenso wie die " Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen" die Versicherung "für die Versicherungsfälle des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes" (§ 1 Abs. 2 LZVG, § 1 Abs. 2 GSPVG) . Wenn also der Gegenstand des GSPVG gleich dem der Regelung des vierten Teiles des ASVG (§§ 221 ff.) vom Gesetzgeber als Pensionsversicherung bezeichnet wird, so fällt auch die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung unter diese Bezeichnung.
Ein Bundesgesetz kann einem Landesgesetz derogieren.
Es muß angenommen werden, daß der Bundes-Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 unter der Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" jene meinte, die einige Monate vorher im Gesetz "über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstaltengesetz)" geregelt worden war, und daß er unter "sanitäre Aufsicht" über diese Anstalten lediglich das verstanden hat, was im KAG damit bezeichnet war. Der VfGH ist der Meinung, daß das gesetzliche Gebot, in Krankenanstalten nur qualifiziertes Sanitätspersonal zu verwenden, zur Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG}) gehört.