Die Verordnung BGBl. Nr. 96/1937 über das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen gehört dem Rechtsbestand an. Es bestehen gegen sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Art. IV Abs. 3 i. d. F. BGBl. II Nr. 322/1934 ist am 19. Dezember 1945 wegen Widerspruches zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} außer Kraft getreten.
Am 19. Dezember 1945 bestehenden formalgesetzlichen Verordnungsermächtigungen ist wegen ihres Widerspruches zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} durch das Vollinkrafttreten des B-VG an diesem Tage derogiert worden.
Selbständige Verordnungen werden durch den Wegfall der formalgesetzlichen Delegation, die bei ihrer Erlassung in Anspruch genommen wurde, in ihrem Bestand nicht berührt.
Handelt es sich nicht um die Herstellung des Einvernehmens mit anderen Verwaltungsstellen, also nicht um die Mitwirkung an der verwaltungsbehördlichen Willensbildung, sondern um ein bloßes Anhören anderer Stellen vor Erlassung der Verordnung, so ist die Feststellung, daß diese Stellen angehört wurden, in der Kundmachung nicht erforderlich.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden