Die Dienstpragmatik kennt kein erschöpfendes System, das alle Tatbestände der verschiedenen Arten von Dienstvergehen umfaßt. Nach § 87 DP gibt es nur einen einzigen allgemeinen Tatbestand, nämlich die Verletzung der Standespflichten und Amtspflichten des Beamten, die mit einer Ordnungsstrafe oder Disziplinarstrafe bedroht ist.
Nach § 26 Abs. 1 DP hat der Beamte seinem Vorgesetzten achtungsvoll zu begegnen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt eine zwingende Vorschrift, die Normierung einer Amtspflicht, vor. Ihre Verletzung erfüllt den Deliktstatbestand des § 87 DP.
Auch Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit kraft Gesetzes von einem monokratischen Organ getroffen werden, unterliegen nicht einer Überprüfung durch den VwGH (B-VG Art. 133 Z. 2) .
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