B252/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 53, § 53 Abs. 1 VStG} hat die Behörde den zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten nach Ablauf der Berufungsfrist oder Einspruchsfrist oder bei Zustellung der endgültigen Berufungsentscheidung aufzufordern, die Freiheitsstrafe sofort anzutreten. Eine solche Aufforderung hat, wie sich aus ihrem Text ergibt, keinen anderen Inhalt als den einer Mitteilung, daß der Betroffene, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt zu gewärtigen habe. Die Aufforderung hat somit keinen normativen Inhalt. In einer Aufforderung zum Strafantritt ist nicht eine der materiellen Rechtskraft fähige Feststellung über einen dem Staate erwachsenen Strafanspruch enthalten. Selbst wenn die Voraussetzung für eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch nicht gegeben ist, bleibt die Aufforderung ohne normativen Inhalt, wenn die Behörde nicht die Absicht hatte, den Betroffenen einer im Gesetze nicht vorgesehenen Maßnahme zu unterwerfen. Wegen der fehlenden Normativität des Aktes ist die Aufforderung auch keine faktische Amtshandlung.