Die Bundesentschädigungskommission ist eine gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Behörde. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, sind also von der Zuständigkeit des VwGH ausgenommen, da die Anrufung des VwGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt worden ist. Ein Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, ist daher abzuweisen. Aus der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} kann kein subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden (vgl. 2075/50 S. 1625) .
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} gewährleistet kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung.
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