B73/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Ordnungsstrafe ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Nicht der Inhalt des Schreibens (behauptete Mißstände, die durch Amtswalter verursacht worden seien) , sondern die Form, in der das Vorbringen erfolgt, ist für den Tatbestand nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 34, § 34 Abs. 3 AVG} maßgebend. Daß der in einer Eingabe enthaltene Vorwurf auch zu einem strafgerichtlichen Verfahren wegen Ehrenbeleidigung führen kann, wenn sich die betroffenen Amtsorgane persönlich in ihrer Ehre betroffen fühlen, ist richtig.
Das hindert aber nicht die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die einen anderen Tatbestand betrifft.
Zuständige Behörde i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 34, § 34 AVG} ist die Behörde selbst, an die eine Eingabe beleidigenden Inhaltes gerichtet ist. Der Umstand, daß die Behörde über Ordnungswidrigkeiten entscheidet, die in den an sie gerichteten Eingaben enthalten sind, ist kein Grund, der ihre Unzuständigkeit bewirkt. Der VfGH hat gegen das Gesetz, das diese Regelung enthält, keine Bedenken.