JudikaturVfGH

A2/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 1961

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Lassen die Ausführungen der Klage erkennen, daß in ihr ein Schadenersatzanspruch gestellt wird, welcher aus der Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens (Unterlassen) der für den Bund handelnden bzw. verantwortlichen Organe abgeleitet wird, so ergibt sich daraus, daß es sich um einen nach {Amtshaftungsgesetz § 1, § 1 Amtshaftungsgesetz}, BGBl. Nr. 20/1949, zu beurteilenden Anspruch handelt, über den die ordentlichen Gerichte nach Maßgabe des § 9 zu entscheiden zuständig sind. Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} ist der VfGH nicht zuständig, über Ansprüche zu entscheiden, die im ordentlichen Rechtsweg auszutragen sind.

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