§ 10 Abs. 3 lit. b letzter Satz FAG 1959 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Unter "Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden)" nach § 8 Abs. 4 F-VG 1948 sind alle Abgaben dieser Kategorie zu verstehen, deren Ertrag den Ländern oder den Gemeinden zufließt. Für eine Differenzierung innerhalb dieser Abgabengruppe nach dem Merkmal der Herkunft der sie regelnden Vorschrift bietet das F-VG 1948 keinen Anhaltspunkt. Es ist daher nicht zulässig, ausschließliche Gemeindeverbrauchsabgaben, zu deren Ausschreibung ein Bundesgesetz gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 5 F-VG 1948} die Gemeinden ermächtigt hat, aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 4 F-VG 1948} auszunehmen.
Verbrauchsabgaben, die nicht bloß den Konsum im örtlichen Bereiche der die Abgabe ausschreibenden Gebietskörperschaft, sondern darüber hinaus auch die Produktion der betreffenden Waren oder den Handel mit ihnen ohne Rücksicht auf den Ort des Verbrauches treffen, sind unzulässig.
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