Das mit rückwirkender Kraft (zum 1. Jänner 1958) erlassene NÖ Getränkeabgabengesetz und Speiseabgabengesetz, LGBl. Nr. 102/1960, enthält keine Bestimmung über den Ort der Verwirklichung des steuerpflichtigen Tatbestandes. Es steht daher nicht im Widerspruch zum {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 4 F-VG 1948}.
Eine Auslegung des von der Aufhebung durch das Erk. Slg. 4048/1961 nicht berührten Wortlautes des § 10 Abs. 3 lit. b FAG 1959 - der der Fassung der Finanzausgleichsgesetze vor der Finanzausgleichsnovelle 1958 entspricht -, daß auch Lieferungen an außerhalb des Geltungsgebietes der Abgabe wohnhafte Letztverbraucher getränkesteuerpflichtig seien, ist mit {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 4 F-VG 1948} unvereinbar.
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