Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} erkennt der VfGH über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, soweit der Bf. durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung immer wieder ausführt, ist es nicht erforderlich, daß der Bf. im Zusammenhang mit dieser Behauptung ein bestimmtes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bezeichnet. Demnach prüft der VfGH, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Er ist dabei nicht an die Beschwerdebehauptung gebunden, soweit damit die Verletzung bestimmter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird.
Dies ergibt sich aus der Vorschrift des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 87, § 87 VerfGG}, gemäß der der VfGH auszusprechen hat, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, wobei bejahendenfalls der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Demgemäß hat der Bf. keinen Anspruch darauf, daß der wegen Verletzung eines bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als verfassungswidrig erkannte und daher aufgehobene Bescheid zusätzlich dahingehend überprüft wird, ob für die Aufhebung nicht auch noch andere Gründe als die im Erk. des VfGH ausgeführten zutreffen.
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