Das Bgld. Getränkeabgabengesetz enthält keine Bestimmung über den Ort der Verwirklichung des steuerpflichtigen Tatbestandes. Es ist daher unter Bedachtnahme auf {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 4 F-VG 1948} auszulegen. Es ist denkunmöglich, für die Lieferung von Wein, die über die Gemeindegrenze hinaus erfolgt, Getränkeabgabe vorzuschreiben.
Auslegung des § 10 Abs. 3 lit. b FAG 1959 (ohne letzten Satz) unter Bedachtnahme auf {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 4 F-VG 1948}.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden