Die Verordnung des BM für Justiz vom 13. Oktober 1949, BGBl. Nr. 248, womit die Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145, abgeändert wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Am 19. Dezember 1945 bestehenden formalgesetzlichen Verordnungsermächtigungen ist wegen ihres Widerspruches zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} durch das Vollinkrafttreten des B-VG an diesem Tage derogiert worden.
§ 10 lit. a Rechtsanwaltsordnung 1945 gehört seit 19. Dezember 1945 dem Rechtsbestand nicht an.
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