{Bäckereiarbeitergesetz § 16, § 16 Abs. 1 Bäckereiarbeitergesetz} i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 116/1960 ist nicht bloß zum Schein ein Teil der Regelung des Ausbildungsganges der Bäckerlehrlinge (Zuckerbäckerlehrlinge) . Die Regelung beschränkt keineswegs das Recht, sich für den Bäckerberuf (Zuckerbäckerberuf) auf einem dem Gesetz entsprechenden Lehrplatz auszubilden. Die Regelung ist, gemessen am Gleichheitssatz, unbedenklich.
Art. 18 StGG garantiert, daß niemand durch eine Rechtsnorm in der freien Wahl eines Berufes und in der Ausbildung hiezu gehindert oder beschränkt werden darf. Es steht nicht im Widerspruch mit diesem Grundrecht, wenn durch Gesetz ein bestimmter Berufsausbildungsgang vorgeschrieben wird. Auch eine gesetzliche Forderung, daß der Ausbilder über bestimmte Qualitäten verfügen muß und nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig ausbilden darf, ist ein Teil der Normierung des Ausbildungsganges.
Es ist bei der Mannigfaltigkeit und Verschiedenheit der Berufe nicht möglich, die Ausbildung für alle Berufe gleich zu regeln. Daher ist es auch nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber zwischen den Berufen dadurch differenziert, daß er hinsichtlich gewisser Berufe Regelungen des Ausbildungsganges selbst unmittelbar im Gesetz trifft, hinsichtlich anderer Berufe die nähere Regelung dem Verordnungsgeber überläßt, hinsichtlich weiterer Berufe von einer Regelung aber überhaupt absieht.
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