Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 33 Abs. 1 und {Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung § 56, § 56 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung}, BGBl. Nr. 125/1955.
Das durch Art. 18 StGG gewährleistete Recht legt fest, daß niemand durch eine Rechtsnorm in der freien Wahl seines Berufes und der Ausbildung hiezu gehindert oder beschränkt werden darf. Die freie Betätigung (Ausübung) in dem selbstgewählten Beruf wird dagegen durch diese Verfassungsbestimmung nicht gewährleistet.
Art. 18 StGG verbietet nicht, daß durch gesetzliche Vorschriften für die Antretung gewisser Berufe bestimmte Voraussetzungen aufgestellt werden, zumal ja Art. 6 StGG die Freiheit der Erwerbsbetätigung nur unter den gesetzlichen Bedingungen gewährleistet.
Der Gesetzgeber ist nach Art. 6 StGG befugt, eine Regelung der Ausübung der Berufe vorzunehmen, eine solche Berufsausübung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten und alle Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Berufsausübung auszuschließen.
Ein unter Gesetzesvorbehalt verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn der Bescheid ohne jegliche gesetzliche Grundlage erlassen wurde oder wenn er sich nur auf ein verfassungswidriges Gesetz stützen kann oder wenn schließlich bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet wurde.
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