JudikaturVfGH

B190/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1961

Bescheide gemäß § 50 Abs. 1 VwGG 1952 können vom VfGH nur auf ihre Übereinstimmung mit der Rechtsanschauung des VwGH überprüft werden; denn eine weitergehende Überprüfung würde eine indirekte Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten, zu welcher der VfGH nicht zuständig ist.

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