Wird die gesetzliche Grundlage des gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} angefochtenen Bescheides aus Anlaß der Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} von Amts wegen mit dem Ergebnis geprüft, daß sie wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben wird, so ist der Bf. durch den Bescheid in seinem Gleichheitsrecht verletzt worden.
Siehe auch Slg. 3986/1961.
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