Eine auf Grund des {Strafprozeßordnung 1975 § 24, § 24 StPO} vorgenommene Beschlagnahme ist ein gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anfechtbarer Bescheid. Die Gendarmerie ist auf Grund dieser Gesetzesstelle zu Amtshandlungen im Dienste der Strafrechtspflege zuständig.
Im Falle einer faktischen Amtshandlung ist bescheiderlassende und daher bel. Beh. jene, der das amtshandelnde Organ untersteht. Das ist nach der Organisation der Bundesgendarmerie die zuständige Bezirkshauptmannschaft.
Unter Unverletzlichkeit des Hausrechtes ist der Schutz gegen rechtswidrige Hausdurchsuchungen zu verstehen.
Eine Hausdurchsuchung liegt nur vor, wenn nach einer Person oder nach Gegenständen, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird.
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