Gemäß § 82 Abs. 1 VerfGG 1953 setzt die Überprüfung eines Bescheides durch den VfGH im Wege einer gemäß Art. 144 B-VG erhobenen Beschwerde die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges voraus. Es ist dabei ohne Belang, ob dem im Verwaltungsverfahren erhobenen Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung zukommt oder ob die Vollstreckbarkeit des Bescheides durch ein solches Rechtsmittel nicht gehindert wird.
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