JudikaturVfGH

B99/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 1961

Durch die Zurückweisung eines Antrages auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides kann in das Eigentum überhaupt nicht eingegriffen werden.

Die Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 521, § 521 ASVG} ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Ist lediglich die Höhe der zu entrichtenden Beiträge strittig, so endet der Instanzenzug beim Landeshauptmann.

Durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann niemals jemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, da er dadurch allein noch nicht behindert wird, trotzdem ein Rechtsmittel einzubringen.

Richtet sich die Beschwerde nicht gegen einen bescheidmäßigen Abspruch, sondern gegen die Nichterlassung eines Bescheides, so ist sie wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

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