§ 35 Abs. 1 Gewerbeordnung hat keinen mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} unvereinbaren Inhalt, er steht demnach immer noch in Kraft. Der VfGH hat keine Bedenken, daß die Regelung des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 35, § 35 Abs. 1 GewO} gegen das Grundrecht der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße.
{Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 35, § 35 Abs. 2 erster Satz GewO} gehört dem Rechtsbestand an.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Juli 1958, Zl. Ge-1061/11-1958, LGBl. für Krnt. Nr. 34, womit für das Gebiet der Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan die Benützung von Privatschlachthäusern untersagt wird, ist nicht gesetzwidrig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH muß ein Gesetz, soll es durch Verordnung überhaupt durchführbar sein, inhaltlich ausreichend bestimmt sein. Es müssen daher alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung aus dem Gesetz allein schon, ohne daß es der Durchführungsverordnung bedarf, ersehen werden können. Auf Grund eines solcherart beschaffenen Gesetzes kann nach Art. 18 Abs. 2 B-VG jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Die verfassungsgesetzliche Vollmacht zur Erlassung von Durchführungsverordnungen ist somit lediglich an die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und des Vorliegens eines hinreichend bestimmten Gesetzes gebunden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so steht die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Der Umstand, daß ein Gesetz die Erlassung einer Verordnung dem Ermessen der Behörde überläßt, begründet demnach keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Bei der Beurteilung der sohin allein relevanten Frage, ob das Gesetz inhaltlich hinreichend bestimmt ist, ist zu beachten, daß den Erfordernissen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} nicht entsprochen ist, wenn im Gesetz lediglich die Erlassung einer Maßnahme vorgesehen ist, ohne daß auch im näheren die Voraussetzungen hiefür geregelt sind.
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