JudikaturVfGH

V25/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 1961

Gericht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 Abs. 2 B-VG} ist lediglich eine gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 2 B-VG} tätige Behörde.

Die Handhabung des § 3 Abs. 1, § 4, § 7 Abs. 1 und § 9 des Erlasses des BM für Justiz vom 29. Oktober 1951 (Rechtshilfeerlaß für bürgerliche Rechtssachen) , Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung Nr. 12/1951, ist eine Angelegenheit der nicht unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 2 B-VG} fallenden Justizverwaltung.

In Übereinstimmung mit dieser durch die Verfassung, insbesondere auch durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} geschaffenen Rechtslage, bestimmt {Verfassungsgerichtshofgesetz § 57, § 57 VerfGG}, daß der Aufhebungsantrag von einem Gericht nur dann gestellt werden kann, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei Gericht anhängigen Rechtssache ist.

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