JudikaturVfGH

B263/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 1961

Gemäß § 41 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1958, hat die öffentliche Krankenanstalt zur Einbringung der Pflegegebühren beim Pflegling eine Zahlungsaufforderung auszufertigen. Gegen diese Zahlungsaufforderung stehen dem Pflegling Einwendungen zu. Über die Einwendungen entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.

Da der Instanzenzug nicht ausdrücklich verkürzt ist, führt er - es handelt sich um eine Angelegenheit der Landesvollziehung - zur Wr. Landesregierung. Aus § 41 Wr. KAG ergibt sich nämlich der Grundsatz, daß die Pflegegebühren durch den Pflegling zu leisten sind; diese Regelung wird durch {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 148, § 148 ASVG} nicht ausgeschlossen.

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