Eine Verletzung des Rechtes auf freie Erwerbsausübung durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde setzt einen Eingriff in eine private Erwerbsbetätigung voraus. Wenn dies der Fall ist, muß untersucht werden, ob der Eingriff verfassungswidrig ist. Er wäre es, wenn sich der Eingriff auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt oder wenn er ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurde, insbesondere auch, wenn der Bescheid mit dem Mangel der Denkunmöglichkeit behaftet ist.
Das Sonntagsruhegesetz hat nicht eine Regelung der Meinungsfreiheit zum Gegenstand. Es ordnet die Arbeitsruhe an Sonntagen an. Diese Vorschrift dient dem Schutze eines von der Meinungsfreiheit völlig verschiedenen Rechtsgutes. Sie ist nicht dazu bestimmt, die geistige Wirkung der freien Meinungsäußerung als solche zu unterbinden oder einzuschränken. Das SonntagsruheG berührt daher das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 13 StGG) überhaupt nicht. Umso weniger kann von einer Verfassungswidrigkeit die Rede sein. Das gleiche Bild gilt für die Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 ({Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 MRK}) .
Gesetze widersprechen dem Grundrecht nach Art. 13 StGG, wenn sie in ihrer Wirkung einer Aufhebung des Grundrechtes gleichkommen.
Die Meinung, daß das SonntagsruheG im Zusammenhalt mit dem Gesetze StGBl. Nr. 282/1919 in seiner Geltung auch nicht teilweise durch das Pressegesetz berührt worden ist, ist nicht denkunmöglich.
Es ist keine unzulässige Auslegung, wenn die Behörde den Ausdruck " Gewerbe" im Abs. 7 des § 1 Art. IX SonntagsruheG und FeiertagsruheG in einem erweiterten, auch den Verschleiß von periodischen Druckschriften einschließenden Sinn versteht.
Die Auffassung, daß trotz des Wegfalles des Handlungsgehilfengesetzes die im Gesetz StGBl. Nr. 282/1919 von der Zitierung des § 2 Z 2, 3, 5 und 7 erfaßten Unternehmen weiterhin den Bestimmungen des SonntagsruheG unterworfen sind, darf keinesfalls als unbegründet verworfen werden.
Ob ein einfaches Gesetz durch Derogation seine Geltung eingebüßt hat, betrifft eine Frage der Anwendung einfachen Rechtes. Ob die Behörde hiebei eine richtige Entscheidung gefällt hat, hat in der Regel nicht der VfGH zu beurteilen. Er hat nur zu beurteilen, ob die Auffassung der Behörde denkmöglich ist. Ist dies zu bejahen, so liegt keine gesetzlose Entscheidung vor.
Trotz des Vorbehaltes werden solche Grundrechte durch einfache Gesetze verletzt, wenn sie in ihrer Wirkung einer Aufhebung des Grundrechtes gleichkommen.
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