Ein bescheidmäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht ist nur dann verfassungswidrig, wenn er unter Heranziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder gesetzlos erfolgt, wobei eine nur zum Schein vorgeschützte oder sonstige denkunmögliche Gesetzesanwendung einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten ist.
Die Beschränkung der Möglichkeit, ein Grundstück nach Belieben oder überhaupt einzufrieden, ist niemals unter den Begriff Enteignung i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB} und somit auch i. S. des Art. 5 StGG sowie des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} gefallen.
Die OHG kann unter ihrer Firma Beschwerde führen ({Handelsgesetzbuch § 142, § 142 Handelsgesetzbuch}) .
Gegen § 12 Linzer Bauordnung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen Art. VII Abs. 2 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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