B71/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit kann durch ein Straferkenntnis nur dann verletzt werden, wenn sich dieses Erk. überhaupt nicht auf ein Gesetz stützt oder ein solches nur zum Scheine zitiert. Ergeht das Straferkenntnis auf Grund eines verfassungsgesetzlich einwandfreien Gesetzes, so liegt eine verfassungswidrige Freiheitseinschränkung auch dann nicht vor, wenn eine unrichtige Anwendung dieses Gesetzes behauptet werden kann.
Im Verwaltungsstrafrecht gilt nicht das Absorptionsprinzip, sondern grundsätzlich das Kumulationsprinzip. Denn gemäß {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 22, § 22 Abs. 1 VStG} sind im Falle der Konkurrenz die Strafen nebeneinander zu verhängen.
Dies gilt gemäß {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 22, § 22 Abs. 2 VStG} auch bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen, von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.