JudikaturVfGH

V24/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1961

Der Gemeinderatsbeschluß ist eine Verordnung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG}, wenn er generelle Normen enthält, die nicht in Form eines Gesetzes in Erscheinung treten.

Macht ein Gesetz die Befugnis zur Erlassung der Verordnung von der Herstellung des "Einvernehmens" mit einem oder mehreren anderen Bundesministerien oder sonstigen Stellen abhängig, hängt die Gesetzmäßigkeit der Verordnung daher von einem Umstand ab, dessen Erfüllung von den Betroffenen nicht kontrolliert werden kann, so muß die Herstellung des Einvernehmens bei Verlautbarung der Verordnung ausdrücklich festgestellt werden; allein schon die Unterlassung einer solchen Feststellung macht die Verordnung gesetzwidrig.

Das gleiche hat zu gelten, wenn die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung von der Tatsache einer Genehmigung durch eine andere Stelle abhängt.

Dieser Grundsatz gilt für Verordnungen schlechthin, also auch für ortspolizeiliche Maßnahmen, denen Verordnungscharakter zukommt.

Hängt die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung von der Tatsache der Genehmigung durch eine andere Behörde ab, so muß die Erfüllung dieses Erfordernisses bei der Verlautbarung der Verordnung ausdrücklich festgestellt werden. Die Unterlassung dieser Feststellung macht die Verordnung gesetzwidrig. Denn es ist dem Normunterworfenen nicht möglich, die Erfüllung des Erfordernisses von sich aus zu kontrollieren (vgl. insbesondere Slg. 2378/1952, 2573/1953, 3467/1957) .

Ist die Tatsache, daß die Verordnung die nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung erhalten hat, nicht kundgemacht worden, so ist die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Rückverweise