JudikaturVfGH

B179/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1961

Das Recht wird verletzt, wenn eine Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (eine Sachentscheidung verweigert .

Ist der Bescheid angefochten, mit dem die Behörde dem Antrag, einer VwGH-Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben hat ({Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR § 30, § 30 Abs. 2 VwGG}) , so tritt Klaglosstellung nicht dadurch ein, daß der VwGH den bei ihm angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde, für die der Bf. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, aufhebt. Denn durch das Erk. des VwGH wird der beim VfGH angefochtene Bescheid lediglich für die Zukunft unanwendbar.

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