Eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH ist im Gesetz ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} und § 87 Abs. 3 VerfGG 1953) nur für den Fall vorgesehen, daß der VfGH in der Sache selbst i. S. einer Abweisung der Beschwerde erkennt, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde aus einem formalen Grund.
Es ist ausgeschlossen, daß durch den an die Parteien des Verwaltungsverfahrens gerichteten Bescheid ihr Vertreter in irgendeinem Recht verletzt werden kann. Es mangelt ihm daher die Legitimation, gegen den Bescheid gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} Beschwerde zu führen.
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