Gegen § 87 Abs. 1 VerfGG 1953 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn Art. 144 Abs. 1 B-VG bestimmt nur, daß der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden "erkennt" , soweit der Bf. durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Diese Verfassungsbestimmung sagt also nichts darüber aus, ob der VfGH meritorisch, kassatorisch oder deklaratorisch vorzugehen hat. Da nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 148, Art. 148 B-VG} die nähere Organisation und das Verfahren des VfGH durch Bundesgesetz geregelt werden, ist es Aufgabe des Bundesgesetzgebers, auch diese Frage zu regeln. Wenn daher der Gesetzgeber in § 87 Abs. 1 VerfGG 1953 bestimmt, daß der VfGH keine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen hat, so hat er sich dadurch weder zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} noch zu einer sonstigen Verfassungsbestimmung in Widerspruch gesetzt.
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