B145/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Begriff der Verhaftung ist im materiellen Sinne aufzufassen. Es muß darunter jede Maßnahme verstanden werden, durch die in die persönliche Freiheit des einzelnen mit physischen Mitteln eingegriffen wird (Slg. 2287/1952, 2692/1954 u. a.) .
Das vom Verfahren in Übertretungsfällen handelnde XXVI. Hauptstück der StPO enthält keine von {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 StPO} abweichenden Bestimmungen, so daß ({Strafprozeßordnung 1975 § 447, § 447 StPO}) den Organen der Sicherheitsbehörden auch bei Übertretungen grundsätzlich das Recht zusteht, eine vorläufige Verwahrung auszusprechen.