Die Beschlagnahme ist eine als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bekämpfbare faktische Amtshandlung, wenn ein förmlicher Bescheid, der sie anordnet, weder vorher noch nachher erlassen worden ist.
Durch die gesetzlose Beschlagnahme eines Gegenstandes wird das Eigentumsrecht verletzt.
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