Der zweite Satz des § 15 Abs. 1 der Stadtbauordnung für Salzburg - StBO 1958 (Anlage zur Kundmachung der Slbg. Landesregierung vom 25. August 1958 über die Wiederverlautbarung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Slbg., LGBl. Nr. 64/1958) , wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Nach dem Zusammenhang der Regelung der §§ 8 und 62 AVG 1950 steht jeder Partei ein Anspruch auf Zustellung des Bescheides zu, es sei denn, daß eine Partei, die bei der mündlichen Verkündung des Bescheides anwesend war, nicht spätestens 3 Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt hat (§ 62 Abs. 3 AVG 1950 . Diese am 1. Jänner 1926 in Kraft getretene Regelung des AVG ist auf Grund der Kompetenzbestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG} erlassen worden und gilt in dem durch Art. II EGVG umschriebenen Umfang auch für den Bereich der Landesverwaltung. Sie gilt danach auch für die Gemeindebehörden und folglich auch im Bauverfahren. Dadurch ist dem Landesgesetzgeber eine abweichende Regelung dieser verfahrensrechtlichen Belange verwehrt (vgl. Erk. Slg. 3061/1956) .
Die Regelung selbst enthält auch keinen Vorbehalt zugunsten abweichender Verwaltungsvorschriften. Früheren widersprechenden Regelungen wurde durch das Inkrafttreten des AVG am 1. Jänner 1926 derogiert.
Ersetzung des Ausdruckes "Interessent" durch Partei auf Grund § 2 Z 1 Landeswiederverlautbarungsgesetz Slbg. (überholte terminologische Wendung) .
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