Das Sonntagsruhegesetz hat nicht eine Regelung der Meinungsfreiheit zum Gegenstand. Es ordnet die Arbeitsruhe an Sonntagen an. Diese Vorschrift dient dem Schutze eines von der Meinungsfreiheit völlig verschiedenen Rechtsgutes. Sie ist nicht dazu bestimmt, die geistige Wirkung der freien Meinungsäußerung als solche zu unterbinden oder einzuschränken. Das Sonntagsruhegesetz berührt daher das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 13 StGG) überhaupt nicht. Umso weniger kann von einer Verfassungswidrigkeit die Rede sein. Das gleiche Bild gilt für die Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 ({Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 MRK}) .
Der Auffassung über den Inhalt des Art. 13 StGG, daß der einfache Gesetzgeber nicht berechtigt sei, Vorschriften über eine Sonntagsruhe (Feiertagsruhe) für den Verschleiß von periodischen Druckschriften, für die Buchdruckereien und für die Tätigkeit in den Schriftleitungen und Verwaltungen von periodischen Druckschriften zu erlassen, kann der VfGH nicht beipflichten.
Die durch das Gesetz vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282, erfolgte Ausdehnung des Sonn- und FeiertagsruheG vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, auf Unternehmungen des Verschleißes periodischer Druckschriften ist weiterhin rechtswirksam.
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