Durch die Bestimmung des Art. II § 4 Abs. 2 ÜG 1929 werden die Behörden nicht ermächtigt, sicherheitspolizeiliche Maßnahmen schlechthin zu erlassen. Diese Bestimmung hat vielmehr nur sicherheitspolizeiliche Maßnahmen aus einem bestimmten Anlaß im Auge, wie es etwa eine über das normale Maß hinausreichende, neu auftretende Gefahr ist. Eine dauernde Regelung zur Abwehr einer allgemeinen, die Sicherheit von Menschen und des Eigentums bedrohenden Gefahr geht über den Ermächtigungsumfang des Art. II § 4 Abs. 2 B-VG vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393 (Übergangsgesetz 1929) , hinaus.
Die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Polizeipräsidenten in Wien vom 30. Dezember 1948, Zl. P 4675/C/48, betreffend die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung, verlautbart im Amtsblatt der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Jänner 1949, waren gesetzwidrig.
Nach ihrem Inhalt und auch nach der Absicht der Behörde waren die Bestimmungen Maßnahmen auf dem Gebiete der allgemeinen Sicherheitspolizei, denn sie dienten ersichtlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit, mag auch die Gefahr, der begegnet werden sollte, nicht ausdrücklich angegeben worden sein. Durch die Anordnung der Haustorsperre zur Nachtzeit wurde aber nur solchen Gefahren vorgebeugt, die sich allüberall ergeben, denn unversperrte Haustore sind, während die Hausbewohner schlafen, immer eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen und deren Eigentum. Da die Verordnung somit nicht aus einem bestimmten Anlaß zur Abwehr einer damit in Verbindung stehenden, über die allgemeine Gefahr hinausgehende Gefährdung erlassen wurde, konnte sie nicht auf Art. II § 4 Abs. 2 BVG vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, gestützt werden.
Auch der VfGH ist ein Gericht i. S. des § 57 Abs. 2 VerfGG 1953.
Da {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 B-VG} die Präjudizialität mit den gleichen Worten umschreibt wie {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 1 B-VG}, gilt für die Voraussetzungen der Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens dasselbe wie für die Voraussetzungen der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.
Die Feststellung, daß die Verordnung gesetzwidrig war (Art. 89 Abs. 3, {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 3 B-VG}) , ist auch in einem amtswegigen Prüfungsverfahren zu treffen. Die Verpflichtung zur Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit ist aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 2 B-VG} in Verbindung mit § 58 VerfGG 1953 i. d. F. der Nov. BGBl. Nr. 18/1958 zu erschließen. Nach der letzteren Gesetzesstelle ist die zuständige oberste Verwaltungsstelle des Bundes oder des Landes zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen.
Bedingung einer amtswegigen Prüfung eines Gesetzes durch den VfGH ist nach Art. 140 B-VG, daß das Gesetz eine Voraussetzung eines Erk. bildet, d. h. mit anderen Worten, daß der VfGH das Gesetz anzuwenden hat. Zweck der Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} und Ziel der Gesetzesprüfung ist es, dem Gerichtshof eine verfassungsrechtlich einwandfreie Grundlage für seine Entscheidung zu geben. Wortlaut der Verfassung und Zweck der Regelung schließen weitere Bedingungen der Präjudizialität aus. Insbesondere ist der Ausgang des Gesetzesprüfungsverfahrens und seine Wirkung auf das Anlaßverfahren ohne Bedeutung.
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