Das durch Art. 18 StGG gewährleistete Recht legt fest, daß niemand durch eine Rechtsnorm in der freien Wahl seines Berufes und der Ausbildung hiezu gehindert oder beschränkt werden darf. Die freie Betätigung (Ausübung) in dem selbstgewählten Beruf wird dagegen durch diese Verfassungsbestimmmung nicht gewährleistet.
Durch die Bestimmung des {Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 § 10, § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz} wird das Recht auf Freiheit der Berufswahl nicht verletzt. Denn das Gesetz spricht nur von der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung.
Zumutbar ist aber eine Beschäftigung, die dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Damit nimmt das Gesetz auf den freigewählten Beruf ausdrücklich Bedacht.
Die an den Bezug des Arbeitslosengeldes geknüpfte Pflicht zur Nachschulung und Umschulung hindert niemanden, sich zu jedem anderen freigewählten Beruf auszubilden.
Das Verfahren, das zu einem Bescheid führt, stellt für sich allein keinen anfechtbaren Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} dar.
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