B416/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Hat die bel. Beh. die bekämpfte Entscheidung ausschließlich auf Grund der Verordnungsbestimmung erlassen können, die in dem aus Anlaß der Beschwerde vom von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} aufgehoben worden ist, so wurde der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. War aber die bel. Beh. auch unmittelbar auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur bekämpften Entscheidung zuständig, so hat sie keine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. In das Recht auf den gesetzlichen Richter wurde nicht eingegriffen.