Durch § 38 des NÖ Wahlordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 60/1922, ist eindeutig ein Instanzenzug hinsichtlich der Bezirks- Landwirtschaftskammerwahl vorgesehen. Mit der Anfechtung der Bezirks- Landwirtschaftskammerwahl auf Grund des § 38 wird aber - dies ergibt sich aus § 37 Abs. 2 und § 39 - implicite auch die Landes- Landwirtschaftskammerwahl bekämpft, wenn Unrichtigkeiten bei der Ermittlung der Stimmensummen oder Gesetzwidrigkeiten geltend gemacht werden, die auf das Stimmenergebnis von Einfluß waren. Objekt der Überprüfung einer Bezirkslandwirtschaftskammerwahl auf Grund einer solchen Anfechtung ist also auch die Wahl in die Landeslandwirtschaftskammer, Objekt des vom Hauptwahlausschuß auf Grund des Ergebnisses dieser Überprüfung zu fällenden Bescheides ist notwendigerweise auch die Landes-Landwirtschaftskammerwahl. Ein möglicher Inhalt dieses Bescheides ist u. a. die Nichtigkeitserklärung der Landes-Landwirtschaftskammerwahl, von der im § 42 Wahlordnungsgesetz die Rede ist. Die Institution des § 38 WahlordnungsG ist demnach auch, soweit sie - wie aufgezeigt - implicite die administrative Überprüfung der Landes- Landwirtschaftskammerwahl regelt, als "Instanzenzug" zu qualifizieren, "der in dem betreffenden Wahlgesetz ..... vorgesehen ist" (§ 68 VerfGG 1953) . Im übrigen kann aber die Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer mit einem administrativen Rechtsmittel nicht bekämpft werden. Hiefür fehlt jede gesetzliche Handhabe.
Insbesondere kann § 38 WahlordnungsG für eine unmittelbare Anfechtung der Landes-Landwirtschaftskammerwahl nicht herangezogen werden. Dies zeigt der Wortlaut des § 38 und die Tatsache, daß die Bestimmung vor der Vorschrift über die Ermittlung und Verlautbarung des Ergebnisses der Landes-Landwirtschaftskammerwahl (§ 39) steht. Andererseits enthält das Gesetz nichts, was für eine sinngemäße Anwendbarkeit des § 38 im Landes-Landwirtschaftskammer-Wahlverfahren sprechen würde.
§ 68 VerfGG 1953 bestimmt, daß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein muß. Damit ist auch geregelt, daß eine Wahl gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} erst angefochten werden kann, wenn das Wahlverfahren beendet und ein vorgesehener administrativer Instanzenzug erschöpft ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden