Die Einfügung der Bestimmung über die allfällige Wahlpflicht in den {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 1 B-VG} war keine Gesamtänderung der Bundesverfassung.
§ 105 Nationalratswahlordnung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
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