Dem Verlangen, beim Bundespräsidenten gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 146, Art. 146 Abs. 2 B-VG} die Exekutionsbewilligung zu beantragen, ist keine Folge zu geben, wenn in der Zwischenzeit ein die Anschauung des Verfassungsgerichtshofes herstellender Bescheid im Sinne des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 87, § 87 Abs. 2 VerfGG} erflossen ist.
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