B158/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Flächenwidmungsplan nach dem Raumordnungsgesetz ist eine Verordnung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG}. Die gemäß § 17 Abs. 9 kundgemachte Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch die Landesregierung ist kein Bescheid. Das Gesetz gestattet nicht die Annahme, daß die Kundmachung über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (§ 17 Abs. 9) der Zustellung einer Entscheidung über vorgebrachte Einwendungen gleichkommt.