An der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} kann kein subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden (vgl. 2075/50 P. 1625) .
Wenn der Gesetzgeber bei der Regelung der Erbschaftssteuer nach der Art der Todesursache nicht differenziert, so liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor, denn es liegt kein zwingender Anlaß vor, diese Unterschiede im tatsächlichen auch rechtlich zu differenzieren.
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