Die Schlechterstellung der Ruhestandsbeamten gegenüber den aktiven Beamten durch das geringere Ausmaß der Bezüge findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Tatsache, daß mit dem Übertritt in den Ruhestand das Ende der Dienstleistung des Beamten verbunden ist.
Außerdem trifft die Verringerung der Bezüge bei Übertritt in den Ruhestand alle Beamten gleich; insoweit ist also eine Verletzung des Gleichheitsrechtes überhaupt ausgeschlossen.
§ 67 Abs. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten i. d. F. von 1957 (DPL 1957) , LGBl. für NÖ Nr. 92/1957, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 der DPL (NÖ) steht aus den gleichen Gründen, die zur Aufhebung des § 53 Abs. 1 Gehalts-Überleitungsgesetz führten (Slg. 3389/1958) im Widerspruch zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}.
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