Wenn die Motive der bel. Beh. sachlicher Natur waren, so spielt es keine Rolle, daß die Behörde erstmals im Falle des Bf. vom § 80 Abs. 2 Dienstpragmatik Gebrauch gemacht hat. Aus dem Gleichheitssatz und dem ihm entsprechenden Willkürverbot kann für die Anwendung des § 80 Abs. 2 DP nicht abgeleitet werden, daß die Behörde nur aus wichtigen Gründen die Entfernung eines Beamten aus dem Dienste verfügen dürfe. Auch der Umstand, daß sich die Maßnahme gegen einen mit "sehr gut" und mit "ausgezeichnet" qualifizierten Beamten richtet, läßt, für sich allein betrachtet, die Maßnahmen nicht als willkürlich erscheinen.
Der Gehalt des Grundrechtes der Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 B-VG) erschöpft sich nicht in dem Ausschluß der im 2. Satz bloß beispielsweise aufgezählten Vorrechte, sondern schließt auch das Verbot der Benachteiligung aus den dort genannten und ihnen gleichkommenden Gründen ein. Somit enthält {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} auch das Verbot, Bundesbürger wegen ihrer politischen Anschauungen zu benachteiligen.
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