Da nach der vor dem Amtshaftungsgesetz maßgebenden Rechtslage weder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte noch die der Verwaltungsbehörden in Frage kommen kann, muß die Zuständigkeit des VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} an sich bejaht werden.
§ 87 Abs. 2 VerfGG 1953 hat keineswegs eine rechtswidrige Handlung schlechthin, sondern den Ausspruch des VfGH zur Voraussetzung, daß ein behördlicher Bescheid als verfassungswidrig aufgehoben wird.
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