JudikaturVfGH

A10/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1960

Da nach der vor dem Amtshaftungsgesetz maßgebenden Rechtslage weder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte noch die der Verwaltungsbehörden in Frage kommen kann, muß die Zuständigkeit des VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} an sich bejaht werden.

§ 87 Abs. 2 VerfGG 1953 hat keineswegs eine rechtswidrige Handlung schlechthin, sondern den Ausspruch des VfGH zur Voraussetzung, daß ein behördlicher Bescheid als verfassungswidrig aufgehoben wird.

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