Wird ein bereits zuerkannter Steuervergütungsbetrag bescheidmäßig wieder zurückgefordert, so liegt ein Eingriff in das Eigentum vor, dessen Verfassungsmäßigkeit im Falle einer Beschwerde zu prüfen ist.
Der Anspruch auf Umsatzsteuervergütung (Ausfuhrhändlervergütung, Ausfuhrvergütung) ist öffentlichrechtlicher Natur.
§ 22 Z 1 Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen ist rechtlich einwandfreier Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden.
Der Geltungsgrund von Vorschriften reichsdeutscher Herkunft im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung liegt ausschließlich in der Rezeptionsbestimmung des § 2 R-ÜG (bei abgabenrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem § 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 12/1945) . Nach dieser verfassungsgesetzlichen Bestimmung kommt es lediglich darauf an, ob Normen nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche "erlassen" wurden, nicht aber, ob sie verfassungsrechtlich einwandfrei erlassen wurden. {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} schließt somit eine Überprüfung der verfassungsrechtlichen Grundlagen solcher Normen aus.
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