JudikaturVfGH

B478/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1960

Die Behörde, die sich über die strengen Vorschriften des § 58 Abs. 1 AVG 1950 über Inhalt und Form des Bescheides hinwegsetzt, hat dadurch hervorgerufene begründete Zweifel über das Vorliegen einer hoheitlichen Regelung zu verantworten, d. h. es darf in Fällen dieser Art das Vorliegen eines Bescheides nicht zu Lasten der Partei angenommen werden. Begründete Zweifel sind aber dann nicht gegeben, wenn sich der Inhalt der Erledigung in eindeutiger Weise als eine Entscheidung oder Verfügung darstellt, die Partei somit nicht im ungewissen war, daß es sich nicht bloß um eine gelegentliche Mitteilung oder Bekundung einer Rechtsansicht der Behörde handelt.

Erläßt die weisungsgebundene Unterbehörde den Bescheid auf Grund einer Weisung der Oberbehörde, so ist dieser Bescheid auch dann nicht der weisungsgebenden Behörde zuzurechnen, wenn die Partei von der Weisung Kenntnis erlangt hat.

Die an die Unterbehörde ergehende Weisung der Oberbehörde, einen Bescheid zu erlassen, ist kein Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}.

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