Auch für die Leistung nach §§ 153 und 154 gilt § 102 Abs. 1. Aus {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 117, § 117 Z 1 ASVG} folgt nur, daß Zahnbehandlung und Zahnersatz nicht unter den engeren Begriff der Krankenbehandlung i. S. der §§ 133 bis 137 fallen, keineswegs aber, daß es sich bei ihnen nicht um Leistungen aus der Krankenversicherung überhaupt handelt.
Die Schiedsgerichte der Sozialversicherung nach dem ASVG sind Gerichte i. S. von Art. 89 Abs. 2 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 B-VG}.
Die Satzungen der zur Durchführung der gesetzlichen Sozialversicherung geschaffenen Versicherungsträger haben ebenso wie die Krankenordnungen ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 456, § 456 ASVG}) als nicht in Gesetzesform erlassene generelle Anordnungen von Verwaltungsorganen den Charakter von Verordnungen.
Im § 39 Abs. 4 lit. d der vom BM für soziale Verwaltung mit Erlaß vom 19. Juli 1957, Zl. II-49.580-4a/1/57, genehmigten Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom 26. Feber 1957 werden die Worte "binnen einem Monat" als gesetzwidrig aufgehoben.
Im P. 41 Abs. 1 der vom Landeshauptmann von Tirol am 1. Feber 1956, GZ. Vd-56/2, genehmigten Krankenordnung der Tir. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte werden die Worte "binnen einem Monat" als gesetzwidrig aufgehoben.
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