G12/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
{Gehaltsgesetz 1956 § 12, § 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54}, ist nicht verfassungswidrig.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vordienstzeitenverordnung 1957 bestehen nicht.
Der Vorschrift des § 12 darf kein Inhalt beigemessen werden, der im Widerspruch zum Gleichheitssatz stehen würde. Demgemäß kann eine Vordienstzeit nur so weit für den Bundesdienst von Bedeutung sein, als eine vergleichbare Beamtendienstzeit für die Vorrückung zählt.
Andernfalls würden nämlich die Beamten mit längeren Beamtendienstzeiten sachlich ungerechtfertigterweise schlechter gestellt sein als die Beamten mit längeren Beschäftigungszeiten vor der Anstellung. Dazu kommt noch, daß es offenbar Zweck der Regelung ist, Zeiten der Tätigkeit im Beruf oder der Ausbildung zum Beruf vor der Anstellung als Beamter den Zeiten nach der Anstellung als Beamter so weit gleichzustellen, als sie für den Bundesdienst von gleicher Bedeutung sind. Damit ist aber auch bereits der Inhalt der in Rede stehenden Worte aufgezeigt.
Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung sind diejenigen auszuscheiden, die ein verfassungswidriges Ergebnis zeitigen würden.
Hat der VfGH in seinem das Verordungsprüfungsverfahren einleitenden Beschluß seine Bedenken dahingehend konkretisiert, daß im Falle der Aufhebung der herangezogenen gesetzlichen Grundlage in einem gleichzeitig eingeleiteten Verfahren gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} die Verordnung verfassungswidrigerweise als selbständige Verordnung weiterhin bestehen bleiben würde und hat das Gesetzesprüfungsverfahren nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Verordnungsgrundlage geführt, so sind die Bedenken nicht zum Tragen gekommen. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für ein Verfahren gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG}. Daher ist das Verordnungsprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 VerfGG 1953 einzustellen.